Versammlungen wieder erlaubt

Autor: Thomas Kröber

Sehr geehrte Leser,

die Corona-Verordnung wurde von der Landesregierung überarbeitet und ist ab dem 04. Mai 2020 gültig.

Ich will jetzt nicht weiter auf die Rechtmäßigkeit eingehen, dazu habe ich im letzten Mittelungsblatt schon ausführlich geschrieben.

Faktisch gilt diese Verordnung, da die Verwaltung diese anwendet.

Für den § 3 ergibt sich eine interessante Neuerung. Demnach sind unter dem Absatz 3 Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz erlaubt. Dies muss ja auch so sein, da dieser Artikel Versammlungen in Innenräumen jederzeit garantiert.

Der entsprechende Text der Verordnung lautet:

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, An-sammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie

1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder

2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, oder

3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes

Der Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert den Bürgern das Versammlungsrecht innerhalb geschlossener Räume, das keiner Genehmigung bedarf und auch nicht eingeschränkt werden kann.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Wir halten es für eine gute Nachricht, dass demnach Verein und Parteien wieder ihre Sitzungen abhalten können. Auch die Abstandsregel gilt ganz offensichtlich nur für den öffentlichen Raum.

Es ist gerade jetzt, da elementare Grundrechte ausgesetzt sind, wichtig, dass die Bürger sich ungehindert politisch betätigen können. Dazu gehören selbstverständlich auch entsprechende Versammlungen. Es muss auch möglich sein, dass sich Parteien und auch Vereine neu gründen können.

Das sollte in einer funktionierenden Demokratie eigentlich selbstverständlich sein.

Da nun auch religiöse Versammlungen wieder zugelassen werden, muss das nach dem Gleichheitsgrundsatz auch für andere Versammlungen gelten.

Wir bitten auch die Stadtverwaltung, die Bürger, Vereine und Parteien auf die neuen Möglichkeiten hinzuweisen.

Stadtrat Thomas Kröber